
Stellungsnahme zum Impfobligatorium im Kanton Zürich und Bussandrohnung von bis zu 50'000 CHF.
- Redaktion
- 25. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 1 Tag
Stellungsnahme zum Impfobligatorium im Kanton Zürich und Bussandrohnung von bis zu 50'000 CHF.
Die Freie Liste lehnt Zwang zu toxischen Injektionen in jeder Form ab. Für alle als Impfstoffe bezeichneten Produkte fehlen derzeit seriöse, unabhängige Placebo-Doppelblind-Kontrollstudien, weshalb ein Obligatorium jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehrt. Hingegen sind die toxikologischen Eigenschaften von gängigen Adjuvanzien wie Aluminiumhydroxid und Quecksilberlösungen hinlänglich bekannt. U. a. ME/CFS & neurologische Probleme sind bekannt als häufige Nebenwirkungen derartiger Pharmazeutika.
Busse bei "Impfobligatorium" Kanton Zürich:
Hier der Link und Quelle zum repressiven Impfobligatorium mit Busse von 50'000 CHF (!)
im Kanton Zürich (publiziert im Zürcher Amtsblatt)
Impfobligatorium
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Allgemeines
§ 54
1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine
anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis
zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
§ 54 a.
1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.
Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen
Busse
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
Busse
§ 61.
Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich ...
m. eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verweigert,
Eingeführt
Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABl 2017-02-03). In
Kraft seit 1. März 2020.





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